Werden Sie als Unternehmensberater befristet in Unternehmen als Interim Manager eingesetzt, so können sich durch Ihre Aufgabenbereiche unterschiedliche Schadenszenarien ergeben.
Sehr häufig kommt es sogar vor, dass nach einer erfolgten Unternehmensanalyse der Consultant dann auch als Interim Manager eingesetzt wird, um die Realisierung der eigenen Handlungsempfehlungen schnellstmöglich um zu setzen.
Da der Interim Manager oft erhebliche Umstrukturierungen und Krisensituationen im Unternehmen bewältigen muss und stets im Fokus der Geschäftsführung und Gesellschafter steht, ergibt sich aufgrund seiner besonderen Stellung ein erhöhtes Haftungsrisiko.
Die wichtigste Unterscheidung bei Tätigkeiten als Manager auf Zeit ist, welche Stellung Sie während Ihres Auftrags im Unternehmen begleiten.
Hier treffen Sie Entscheidungen an Stelle des Auftraggebers im Rahmen Ihrer Beratertätigkeit. Bedingungsgemäß sind diese Tätigkeiten bei unserem Sonderkonzept beitragsfrei bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden mitversichert.
Werden Sie für die Dauer Ihrer Tätigkeit als Mitglied in Leitungsorgane oder Kontrollorgane berufen, so können Schadenersatzansprüche auch durch Pflichtverletzungen im Rahmen Ihrer organschaftlichen Tätigkeiten beispielsweise als Interims-Vorstand oder -Geschäftsführer entstehen.
Die Sorgfaltspflichten eines "normal bestellten" Manager gelten dann genauso für den bestellten Interimsmanager.
Solche Schadenersatzansprüche können sowohl von außen (Außenhaftung) wie auch von innen (Innenhaftung) kommen.
Über den (optionalen) D&O-Zusatzbaustein sind Ansprüche dann auch aus organschaftlicher Tätigkeit bis zu einer Entschädigungsgrenze von maximal € 500.000 (Alternativsummen: € 250.000 oder € 100.000) mitversichert.
Wichtig: Die Abwehr unbegründeter Ansprüche sind mitversichert (passiver Rechtsschutz)
Ist der Anspruch aus Sicht des Versicherers unbegründet, führt er für Sie den eventuell notwendigen Rechtstreit und übernimmt im Rahmen des sogenannten passiven Rechtsschutzes die anfallenden Verfahrenskosten (z.B für Rechtsanwälte, Sachverständige und Gerichte).
Der bekannte Rechtswissenschaftler und langjährige Sprecher des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter hat 1998 als anschauliche Orientierungshilfe für Manager (Interim Manager) deren Sorgfaltspflichten in Form der folgenden "Zehn Gebote" formuliert:
In der Theorie erscheinen diese Regeln klar und einleuchtend. Im alltäglichen Umgang mit Kunden, Lieferanten, Mitarbeiten und Gesellschaftern wird es jedoch für einen Interim Manager schwer, auch unter Zeit- und Leistungsdruck, stets alle Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Das potenzielle Haftungsrisiko ist damit auch beim Interim Manager allgegenwärtig und deshalb eine Absicherung durch den optionalen D&O-Zusatzbaustein im Rahmen der Berater-Haftpflichtversicherung für Unternehmensberater und Consulting-Experten unverzichtbar.
Als Interim Manager mit organschaftlichen Tätigkeiten (Interim Vorstand oder Interim Geschäftsführer) müssen Sie einer Vielzahl von Pflichten, Aufgaben und Tätigkeiten gerecht werden. Eine umfassende Kenntnis und tagesaktuelle Berücksichtigung dieser Pflichten wird zunehmend schwieriger. Diese Pflichtenvielfalt besteht zum einen gegenüber dem Unternehmen selbst (Innenhaftung) und zum anderen gegenüber Dritten (Außenhaftung).
Die Innenhaftung ist die Haftung des Interim Managers gegenüber dem Unternehmen. Mehr als 70 % aller D&O-Schadenfälle betreffen die Innenhaftung, die sich in drei Hauptverschuldensbereiche unterteilen lässt:
Die Pflicht zur Kapitalerhaltung, Berichtspflichten, Befolgung von Gesellschafteranweisungen sowie die Pflicht zur Geltendmachung evtl. Schadensersatzansprüchen sind noch weitere Beispiele, die ebenfalls vom Geschäftsführer/Manager (Interim Manager) zu berücksichtigen sind.
Die Außenhaftung bezieht sich stets auf Dritte außerhalb des Unternehmens und betrifft weniger als ein Drittel aller Schadenfälle. Außenhaftungsansprüche entstehen häufig bei Insolvenzrisiken.
Jeder Interim Manager hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmensleiters zu führen. Die Haftung entsteht bereits bei leichtester Fahrlässigkeit. Dabei sind Qualifikation, persönliche Fähigkeiten oder Eigenschaften für die Bewertung des Verschuldens völlig irrelevant. Dieser Umstand ist insbesondere für jene problematisch, die eine Geschäftsführungsfunktion nur als "Strohmann" für einen anderen übernehmen. Wer sich aus Gefälligkeit bereit erklärt, als Geschäftsführer einer GmbH oder AG zu fungieren, geht dadurch ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko ein.