Im Glossar haben wir für Sie alle Fachbegriffe zusammengefasst, die aus unserer Sicht erklärungsbedürftig sind.
Sie finden einen Begriff nicht?
Suchen Sie doch mal in unseren FAQ (häufig gestellte Fragen).
Betriebshaftpflichtversicherung ist der Sammelbegriff für
alle Haftpflichtversicherungen, die betriebliche Risiken absichern. Dabei
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen (z.B. Mitarbeiter des Unternehmens) Versicherungsschutz, wenn diese
wegen betrieblicher Risiken von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach-
oder Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
Auch die Berater- oder Consult-Haftpflicht fällt unter die Betriebshaftpflichtversicherungen.
Beispiel: An einen Arzt werden Ansprüche wegen eines
Kunstfehlers gestellt.
Auch die Berater-Haftpflicht fällt unter die
Berufshaftpflichtversicherungen.
Das Claims-Made-Prinzip wird auch als
Anspruchserhebungsprinzip bezeichnet und definiert den Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
Das Claims-Made-Prinzip ist sehr häufig bei D&O-Policen
anzutreffen.
Das Claims-Made-Prinzip bedeutet, dass die Leistungspflicht
des Versicherers erst durch die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und
nicht bereits durch das Fehlverhalten der versicherten Personen ausgelöst wird.
Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind also Handlungen, die zwar noch
während des Versicherungszeitraums begangen, aber erst nach Kündigung der
Versicherung (ggf. innerhalb der Nachmeldefrist) geltend gemacht wurden.
Der Versicherer ersetzt beispielsweise die Kosten für die
Ermittlung des Geschehenen, incl. der Kosten für die Anzeige und Bekanntmachung
der Datenrechtsverletzungen, der Kosten für Krisenmanagement und PR Maßnahmen.
Ferner erstatten wir die Kosten für die Wiederherstellung infolge einer
Beschädigung/Zerstörung/Änderung, Ihrer Daten, Netzwerke, Computersysteme oder
des Intranets/Internets nach einem Hackerangriff. Ebenfalls versichert ist der
Ertragsausfall Ihrer Onlineumsetzung nach einem Hackerangriff oder einer
Denial-Off-Service-Attacke.
In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung
kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr
konkret bemessen werden. Hier spricht man dann von einer Versicherungssumme und
nicht von einer abstrakten Deckungssumme.
In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für
Personen-, Sach- und (bei manchen Verträgen auch für) Vermögensschäden die
Deckungssummen einzeln ausgewiesen oder es steht eine pauschale Deckungssumme
für alle Schäden zur Verfügung.
Die Abkürzung "D" steht dabei für Directors
(sinngemäß Unternehmensorgane).
Die Abkürzung "O" steht dabei für Officers
(sinngemäß leitende Angestellte).
Über den Eigenschadenbaustein, den manche Versicherer
anbieten, können jedoch eigene Schäden in den Versicherungsschutz einbezogen
werden.
Im Fall der Berater-Haftpflichtversicherung von
KuV24-berater sind nachstehende Eigenschäden beitragsfrei mitversichert:
Vertragsstrafen wegen der Verletzung von
Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen
Ausfall von Repräsentanten oder Beratern in
Schlüsselpositionen (Key Man Cover)
Verlust von Dokumenten zur Auftragserledigung
Kostenersatz bei Insolvenzanfechtungen
Kosten strafrechtlicher Verteidigung
Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Website durch
Dritte
Vertrauensschäden, verursacht durch ein vorsätzliches
Vermögensdelikt durch Angestellte oder freie Mitarbeiter (z.B. Betrug,
Unterschlagung, Untreue, etc.)
Honorarersatz nach berechtigter außerordentlicher Kündigung
des Auftraggebers
Projektkostenersatz nach berechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers
Reputationsschäden
Um das Kostenrisiko für den Freiberufler überschaubar
zu halten, sollte die Selbstbeteiligung im Schadensfall fest oder zumindest
nach oben "gedeckelt" sein (z.B. 10%, max. jedoch € 5.000,00).
Ansonsten könnte ein im ersten Moment niedrig
erscheinender Selbstbehalt von 5 % bei einem Schaden von z. B. € 1 Mio.
trotzdem bedrohliche Ersatzleistungen nach sich ziehen (siehe auch
Selbstbehalt).
Der Geltungsbereich beschreibt den geographischen
Teil, in welchen Ländern bzw. vor welchen Gerichten bedingungsgemäß
Versicherungsschutz besteht.
Geographische Deckungsbereiche können sein:
vor Ort Deckung (z.B. BRD)
Europaweite Deckung (EU, EWR und CH)
Weltweite Deckung OHNE den Länder USA
und Kanada
Weltweite Deckung MIT den Ländern USA
und Kanada.
Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verpflichtet seit Mai 2010 alle Dienstleister, ihren Kunden und Auftraggebern unaufgefordert das Bestehen einer Berufshaftpflicht-Versicherung vorzuweisen. Insbesondere Informationen wie Name und Anschrift des Versicherers und der Geltungsbereich müssen darin enthalten sein.
Grob fahrlässig handelt, wer die im
(Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Hiscox ist ein 1901 gegründeter internationaler Spezialversicherer. Das Unternehmen ist an der London Stock Exchange notiert (LSE:HSX). Die Hiscox-Gruppe hat im Underwriting drei Hauptbereiche: Hiscox London Market, Hiscox UK und Europa sowie Hiscox International. Hiscox London Market versichert internationales Geschäft auf dem Londoner Markt, hauptsächlich großes oder komplexes Geschäft, das von mehreren Versicherern gezeichnet werden muss oder das die internationalen Lizenzen von Lloyd’s benötigt. Hiscox UK und Hiscox Europa konzentrieren sich auf spezielle Versicherungen für verschiedene Berufsgruppen, Geschäftskunden sowie vermögende Privatkunden.In Deutschland unterhält Hiscox Büros in Hamburg, Köln und München. Im Bereich der Berufshaftpflichtversicherungen hat sich Hiscox auf Deckungskonzepte für die IT- und Beratungsbranche spezialisiert. Für diese Branchen, die sich mit ganz speziellen Risiken konfrontiert sehen, bietet Hiscox Versicherungslösungen, die auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche zugeschnitten sind.Die langjährige Erfahrung der Hiscox in diesen Bereichen, vom Abschluss des Versicherungsvertrages bis hin zur Schadenabwicklung, spiegelt sich nicht nur in den Produkten, sondern auch in dem außergewöhnlichen Service der Hiscox wider.Der Spezialversicherer vermeldet: Innerhalb von nur drei Jahren konnte die Zahl der Unternehmensberater, die sich in Deutschland über die Police Consult by Hiscox absichern, verdreifacht werden. Damit genießen europaweit inzwischen 30.000, weltweit sogar 40.000 Berater den umfassenden Berufshaftpflicht-Schutz von Hiscox.
Kosten auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers
sind beispielsweise:
Anwaltskosten
Sachverständigenkosten
Zeugenkosten
Gerichtskosten
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach
Eintritt des Versicherungsfalles
Schadenermittlungskosten
Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen
Einschränkung: soweit Ansprüche vor Gerichten der USA
oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten
jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
angerechnet.
Beispiel:
Deckungssumme 2,5 Mio. €/ 2-fach maximiert => pro
Schaden zahlt der Versicherer max. 2,5 Mio. €, für alle Schäden eines
(Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 5,0 Mio. €.
Bei manchen Haftpflichtversicherungen steht die
Deckungssumme jedoch nur einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung, z.B. in
der Umwelt-Haftpflichtversicherung
Die Nachmeldefrist hat die Aufgabe bei Beendigung
einer Berater-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zusätzlich zu
gewähren. Schäden gelten dann bedingungsgemäß ohne zeitliche Begrenzung mitversichert,
auch wenn erst nach Beendigung und Stornierung des Versicherungsvertrages der
tatsächliche Schaden festgestellt und nachträglich gemeldet wird.
Die Ursache des Schadens muss jedoch während der
Laufzeit der Berater-Haftpflicht eingetreten sein. Als Schadenszenarien sind
Urheberrechtsverletzungen oder Beratungsfehler beispielsweise vorstellbar.
Die Nachmeldefrist ist nicht mit dem Begriff der
Nachhaftung zu verwechseln. Bei der Nachhaftung gelten auch Schäden
mitversichert, die erst nach Vertragsbeendigung eingetreten sind und dann
gemeldet werden.
Unter passivem Rechtsschutz im Rahmen der
Berater-Haftpflicht versteht man, dass der Versicherer für den
Unternehmensberater oder Consultant auch einen Rechtsstreit führt, wenn z.B.
Schadenersatzansprüche gegen ihn gestellt werden.
Dabei übernimmt der Versicherer die ggf. anfallenden
Verfahrens- und Gerichtskosten. Stellt sich im oft langwierigen Rechtsstreit
heraus, dass dem Berater ein Verschulden trifft, begleicht der Versicherer
darüber hinaus auch den Vermögensschaden im versicherten Umfang.
Der passive Rechtsschutz ist generell bei jeder
Berater-Haftpflichtversicherung integraler Bestandteil der
Versicherungsleistung.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen
werden die Schadensleistungen für die einzelnen Schadensarten zusammengefasst.
Das heißt, dass die maximale Schadenzahlung bei einem Schadenereignis auf die
Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt ist. Und dies unabhängig davon,
ob z. B. ein Sach- oder Vermögensschaden vorliegt.
allgemeine Definition FREIER MITARBEITER
Freie Mitarbeiter stehen typischerweise in einem
Dienstverhältnis. Freie Mitarbeiter können rechtlich als Arbeitnehmer oder
arbeitnehmerähnliche Person bewertet werden. Als freie Mitarbeiter im Sinne der
Regressvorschrift gelten jedenfalls sog. arbeitnehmerähnliche Personen (gem. §
5 Abs.1 Satz 2 ArbGG).
Freie Mitarbeiter gelten im Rahmen der
Versicherungsbedingungen mitversichert.
Die freien Mitarbeiter sind explizit aufgeführt und es
gilt folgende Regelung in den Bedingungen: "in den Betrieb des
Versicherungsnehmers eingegliederten freie Mitarbeiter (natürliche Personen),
soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, gelten
mitversichert."
Hier besteht KEINE Regressmöglichkeit, da die freien
Mitarbeiter als „Mitversicherte Person“ bei der Hiscox in der Police ausdrücklich mitversichert
gelten.
Aber Achtung:
Arbeitet der Unternehmensberater oder Consultant z.B.
für zwei unterschiedliche Projekte bei verschiedenen Auftraggebern parallel,
kann dadurch die Situation entstehen, dass für das eine Projekt
Versicherungsschutz besteht und für das andere eben nicht.
Fazit: Abhilfe bietet nur eine eigene, auf die
Tätigkeit des Beraters abgestimmte Berufs-Haftpflichtversicherung von
KuV24-berater.
Zusätzlich zum klassischen Berufs- und Berater-Haftpflichtrisiko ist auch das Eigenschadenrisiko Ihrer vergeblichen Aufwendungen versichert, die durch den berechtigten Rücktritt des Auftraggebers entstehen können.
Es handelt sich dabei um eine Art
Projektstornoabsicherung.
Der
beitragsfreie Zusatzbaustein Projektstorno (Projektkostenersatz) versichert
Ihre vergeblichen
Aufwendungen, wenn Ihr Auftraggeber
berechtigt vom Vertrag zurücktritt.
Diese
beitragsfreie Leistungserweiterung greift beispielsweise, wenn Ihr Auftraggeber
nach einigen Verzögerungen und mehrfachen Nachbesserungen nicht mit der
Beratungsleistung zufrieden ist und berechtigt vom Vertrag zurücktritt. In
diesem Fall, übernimmt der Versicherer die Personal- und Sachkosten für eventuell
bereits angefallene Aufwendungen.
Dies hilft Ihnen zur
Liquiditätssicherung und reduziert erheblich Ihr unternehmerisches Risiko durch
die spezielle Berufshaftpflichtversicherung.
Für
den Zusatzbaustein Projektstorno gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von €
300.000.
Wichtig: Versicherungsschutz
besteht ausschließlich für Aufträge / Projekte, die nach Versicherungsbeginn
abgeschlossen wurden. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor
Vertragsbeginn unterzeichnete oder abgeschlossene Aufträge / Projektverträge
gewährt der Versicherer nicht.
Der RPC-Baustein (Return of Project Costs =
Projektstornoabsicherung) versichert die vergeblichen Aufwendungen, die durch
einen berechtigten Rücktritt des Auftraggebers im Rahmen der Berater- bzw.
Consulthaftpflichtversicherung entstehen können.
Anhand folgender Rechtsnormen prüft die
Versicherungsgesellschaft u.a. ob ein berechtigter Rücktritt vorliegt:
Selbstbehalt (oder auch Selbstbeteiligung)
bedeutet, dass der Versicherungsnehmer von jedem Schaden grundsätzlich
einen bestimmten Prozentsatz oder Festbetrag selbst tragen muss.
Faustregel: Je
höher der Selbstbehalt, desto größer die Beitragsminderung.
Bei allen Versicherungslösungen für die
Berater-Haftpflichtversicherung bei KuV24-berater entfällt der Selbstbehalt für
Vermögens-, Sach- und Personenschäden komplett.
Sublimite sind also Beschränkungen der
vereinbarten Versicherungssumme bei besonderen Risikobereichen.
Ein Haftpflichtvertrag sollte keine Sublimite
vorsehen. Sonst wird mit einer auf den ersten Blick hohen Versicherungssumme
der Anschein erweckt, dass ein umfassender Versicherungsschutz besteht, im
Schadenfall ist dann jedoch festzustellen, dass viele mitversicherte
Nebenrisiken nur unzureichend abgedeckt sind (z.B. Gerichtskosten limitiert auf
10.000 €).
Die Berater-Haftpflicht bei KuV24-berater.de
verzichtet weitgehend auf Sublimite.
allgemeine Definition SUBUNTERNEHMER
Zwischen dem Generalunternehmer und dem
Subunternehmer besteht grundsätzlich ein Werkvertrag oder Dienstvertrag. Der
Subunternehmer wird eingesetzt zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten des
Generalunternehmers.
Subunternehmer sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen beitragsfrei
eingeschlossen:
"Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
wegen Schäden, die durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten
Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen entstehen. NICHT versichert ist
die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder
Erfüllungsgehilfen."
Das bedeutet auch, dass ein Subunternehmer vom
Versicherer nach einer Schadenabwicklung in Regress genommen
werden kann.
Unterversicherungssummen – auch Sublimite genannt - sind Untersummen für bestimmte
Teilrisiken (z.B. bei Verlust von Dokumenten, bei Reputationsschäden, etc.).
Z.B. Deckungssumme für Personenschäden 3,0 Mio.
€, für Sachschäden 3,0 Mio. €, für Vermögensschäden 1 Mio. € und Sublimit
(steht nur im Vertragstext) für Kosten bei Zerstörung der eigenen Website
100.000 €.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder
Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit
von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder
Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch
sich aus solchen Schäden herleiten.
In den Versicherungsbedingungen für die
Berater-Haftpflicht werden die Vermögensschäden so beschrieben:
„Vermögensschäden
sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder
Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld
und geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden
infolge des Verlusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten,
ebenso wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z.
B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als
Vermögensschäden angesehen.“
Der unechte Vermögensschaden ist der Folgeschaden aus einem Personen- oder Sachschaden.
Beispiel:
Durch einen Wasserschaden wurden Werbebroschüren beschädigt (= Sachschaden). Die erneuten Druckkosten stellen einen Sachfolgeschaden bzw. einen unechten Vermögensschaden dar.
Durch einen Wasserschaden wurde eine Festplatte beschädigt (= Sachschaden) der Datenverlust bzw. die notwendige Datenwiederherstellung ist ein Sachfolgeschaden bzw. ein unechter Vermögensschaden
Die Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung ist
eine besondere Art der betrieblichen- bzw. beruflichen Haftpflichtversicherung.
Sie trägt dem reinen Vermögensschadenrisiko bestimmter Berufsgruppen wie
z.B. von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Notaren und Versicherungsmaklern
Rechnung.
Z.B. wird ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten
dafür „haftpflichtig" gemacht, weil versäumt wurde, wichtige Unterlagen
bei Gericht fristgerecht einzureichen.
Für Anwälte, Steuerberater und Versicherungsmakler
(ab Mai 2007) ist die Vermögensschadenhaftpflicht in Deutschland eine
Pflichtversicherung.
Aber auch für andere beratende Berufe z.B. in der
Unternehmensberatung, im Consultingbereich, für Personalberater,
Trainer und Interim-Manager spielt die Vermögensschadenversicherung eine
wichtige Rolle.
(Reine bzw. echte) Vermögensschäden sind das idealtypische
Risiko eines Beraters. Daher ist eine reine Vermögensschadenversicherung
einer der wichtigsten Bausteine einer soliden Unternehmensberater-Haftpflichtversicherung.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss man im
Allgemeinen grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem
anderen schuldhaft zugefügt hat.
Durch die Zusage der vorläufigen Deckung wird ein
vorläufiger Versicherungsschutz vor Abschluss eines endgültigen
Vertrages und vor Zahlung des ersten Beitrages vereinbart.
Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt
schädigt. Wer Schäden vorsätzlich herbeiführt, hat in aller Regel keinen
Versicherungsschutz (siehe auch § 276
(3) BGB)
Da der Schadensfall in den versicherten Zeitraum
fallen muss, um die Versicherungsleistung zu gewährleisten, ist es für den
Versicherten von großer Wichtigkeit, welches der beiden Leistungsprinzipien bei
seinem Versicherungs-Vertrag zur Anwendung kommt.
Im Falle des Verstoß-Prinzips muss die Verletzung
im Vertragszeitraum erfolgt sein, unabhängig davon, wann die tatsächliche
Inanspruchnahme erfolgt.
Beim " Claims-made-Prinzip"
hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen (“claims”) an.